Gemäss Schweizer Zivilgesetzbuch ist jede Person urteilsfähig, «der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln» (Art. 8). Das heisst, in der Regel wird von Urteilsfähigkeit ausgegangen. Nur wenn begründete Zweifel vorliegen, ist eine weitere Abklärung indiziert [1]. In manchen Fällen ist die Urteilsunfähigkeit offensichtlich (z.B. bei Neugeborenen), in anderen mag eine orientierende Abklärung genügen, etwa bei bewusstseinsgetrübten Patienten. Nicht selten aber bedarf die Frage der Urteilsfähigkeit einer sorgfältigen Evaluation. Das kann ein 13-jähriges Mädchen sein, das sich bei der Gynäkologin wegen Verhütungsmitteln erkundigt. Oder der ältere Herr mit leichter Demenz, der eine Einweisung ins Spital wegen eines schweren Atemweginfekts verweigert. Oder die alkoholisierte Mittdreissigerin, die nachts nach einem Sturz vom Fahrrad nur die Platzwunde am Kopf versorgen lassen, aber auf eine neurologische Abklärung verzichten und nach Hause radeln möchte. Oder der manisch-depressive Manager, der auf einer kosmetischen Operation mit fraglicher Erfolgsaussicht besteht, um seine beruflichen Aussichten zu verbessern.