Mit der Einführung der Tarifstruktur TARMED für ambulante ärztliche Behandlungen im Jahr 2004 haben die Vertragspartner Santésuisse und FMH gemeinsam vereinbart, dass grundsätzlich jede Rechnung einen Diagnosecode enthalten muss. Als Klassifikationssystem haben sie den Tessinercode [1] festgelegt. Das Bundesamt für Statistik (BfS) hat einen Grundlagenbericht [2] zur Klassifikation der Diagnosen und Prozeduren in der ambulanten Gesundheitsversorgung publiziert. Hintergrund dieses Berichts ist ein Auftrag des Bundesrates zur Analyse der Codierungselemente von ambulanten Patientendaten. Dieser Bericht soll ein Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des Artikels 59abis der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sein, der sich auf Artikel 42 Abs. 3 und 3bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bezieht. Mit dem nicht fundierten Detaillierungsgrund und der fehlenden internationalen Vergleichbarkeit (kein Mapping auf andere Codesysteme) des Tessinercode, wird dies mit dem Tessinercode nicht mehr umsetzbar sein.