Das Bundesgericht hat sich mit dem Fall des Kantons Tessin beschäftigt, wo ungeimpftes Personal von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen regelmässig getestet wurde. Es erkennt an, dass diese Testpflicht zu einer Ungleichbehandlung der geimpften respektive genesenen und der nicht geimpften Personen führt. Und dass diese Pflicht einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Person und das Recht auf Schutz der Privatsphäre darstellt. Diese Verletzungen der Grundrechte seien jedoch gerechtfertigt. Die unterschiedliche Behandlung liege darin begründet, dass die schutzbedürftigen Personen, die sich in diesen Einrichtungen aufhalten, geschützt werden müssten. Das Bundesgericht räumt den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum bei Massnahmen im Zusammenhang mit einem Gesundheitsnotstand ein, da ihre Entscheide oft auf unvollständigen und eingeschränkten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme sollen die Behörden ein akzeptables Risikoniveau anstelle einer vollständigen Risikoeliminierung anstreben. Die Testpflicht sei eine notwendige und angemessene Massnahme zum Management dieses Risikos. Darüber hinaus habe dieser Ansatz die Solidarität der geimpften Pflegekräfte mit schutzbedürftigen Personen gewürdigt und eine Alternative für nicht geimpftes Personal geschaffen. Nicht zuletzt sei den betroffenen Personen nicht der Zugang zu ihrem Arbeitsplatz verwehrt worden; vielmehr hätten sie lediglich einer zusätzlichen Verpflichtung nachkommen müssen, die zumutbar und zudem kostenlos gewesen sei.