Ambulante Behandlungsmassnahmen gemäss Strafgesetzbuch (StGB)

Das ausdifferenzierte System von therapeutischen Massnahmen, die in der Schweiz gerichtlich angeordnet werden können, beinhaltet neben stationären Massnahmen (Art. 59 StGB) auch stationäre Massnahmen zur Suchtbehandlung (Art. 60 StGB), Massnahmen für junge Erwachsene in sozialpädagogisch und beruflich integrativ ausgerichteten Massnahmezentren und insbesondere auch ambulante Behandlungen (Art. 63 StGB). In den vergangenen Jahren wurden in der Schweiz etwa dreimal mehr ambulante Behandlungen (Art. 63 StGB) angeordnet als stationäre Massnahmen zur Behandlung psychischer Störungen (Art. 59 StGB) [1]. Die ambulanten Massnahmen können vollzugsbegleitend oder aber unter Aussetzung oder Aufschubs des Vollzugs vollzogen werden. Ausserdem können vormals stationär behandelte Patientinnen und Patienten ambulant nachbetreut werden. Die Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) betreut deutlich mehr Patientinnen und Patienten ambulant als stationär (203 Personen gegenüber 130 Personen im Jahr 2022).