Aufgrund der Diagnose Arthrose wird einem Patienten eine Hüft-Total-Endoprothese links eingesetzt, ein Jahr später erfolgt dieselbe Operation auf der rechten Seite. Nach der zweiten Operation leidet der Patient an Schmerzen und bemerkt eine Beinlängendifferenz. Der behandelnde Arzt führt klinische und radiologische Untersuchungen durch und verordnet eine konservative Therapie mit Physiotherapie, Osteopathie und Einlagen zum Ausgleich. Er teilt dem Patienten mit, dass alles in Ordnung sei. Die Schmerzen persistieren und der Patient fühlt sich vom behandelnden Arzt nicht ernst genommen. Er holt sich eine Zweitmeinung, bei der eine Beinlängendifferenz von 2,5 cm festgestellt wird. Dem Patienten wird gesagt, da sei wohl die Operationsplanung mangelhaft erfolgt. Aufgrund dieser Informationen wendet sich der Patient an seinen Anwalt, der im Namen des Patienten einen Antrag bei der FMH-Gutachterstelle auf ein aussergerichtliches FMH-Gutachten einreicht. Der mandatierte Gutachter hat sich unter anderem mit den Fragen auseinanderzusetzen, ob die Operationen indiziert waren und jeweils eine Operationsplanung stattgefunden hat. Aufgrund lückenhafter Dokumentation kann der Gutachter nicht mehr eruieren, ob und wie die Operationen geplant wurden. Seine Beurteilung stützt sich vor allem auf die Aussagen und Erinnerungen der Parteien.