Die parlamentarische Initiative 24.457, eingereicht von Nationalrat Benjamin Fischer, verlangte eine Änderung des Zwangsanwendungsgesetzes (ZAG). Arzneimittel sollten anstelle von Hilfsmitteln eingesetzt werden, wenn sie zur Durchführung von zwangsweisen Rückführungen notwendig sind, namentlich wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung droht.
Die Begründung lautet: «Für eine glaubhafte und wirkungsvolle Asylpolitik ist ein konsequenter Vollzug zentral. Können zwangsweise Rückführungen aufgrund physischen Widerstands nicht durchgeführt werden, ist dies eine Beeinträchtigung der rechtsstaatlichen Ordnung und untergräbt das Asylrecht. Die Mittel für Zwangsausschaffungen müssen ausgedehnt werden. Eine der wirkungsvollsten und für alle Beteiligten einfachsten Methoden ist hierfür der Einsatz von Beruhigungsmitteln.» [1]. Als letzte Möglichkeit zur Durchsetzung der zwangsweisen Rückführung sei daher der Einsatz von Arzneimitteln gesetzlich zu verankern. Der Änderungsantrag zu Artikel 25 Absatz 2 des Zwangsanwendungsgesetzes (ZAG) sah zudem vor, dass die Arzneimittel «nur von den nach der Heilmittelgesetzgebung zuständigen Personen verschrieben, abgegeben oder verabreicht werden».
Die Begründung lautet: «Für eine glaubhafte und wirkungsvolle Asylpolitik ist ein konsequenter Vollzug zentral. Können zwangsweise Rückführungen aufgrund physischen Widerstands nicht durchgeführt werden, ist dies eine Beeinträchtigung der rechtsstaatlichen Ordnung und untergräbt das Asylrecht. Die Mittel für Zwangsausschaffungen müssen ausgedehnt werden. Eine der wirkungsvollsten und für alle Beteiligten einfachsten Methoden ist hierfür der Einsatz von Beruhigungsmitteln.» [1]. Als letzte Möglichkeit zur Durchsetzung der zwangsweisen Rückführung sei daher der Einsatz von Arzneimitteln gesetzlich zu verankern. Der Änderungsantrag zu Artikel 25 Absatz 2 des Zwangsanwendungsgesetzes (ZAG) sah zudem vor, dass die Arzneimittel «nur von den nach der Heilmittelgesetzgebung zuständigen Personen verschrieben, abgegeben oder verabreicht werden».