Seit Anfang Jahr ist die neue Regelung «ambulant vor stationär» in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) in Kraft [1]. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine Liste von sechs Gruppen von elektiven medizinischen Eingriffen, die in der Regel nur noch bei ambulanter Durchführung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet werden. Die Liste umfasst im Einzelnen folgende Eingriffe: einseitige Krampfaderoperationen der Beine, Eingriffe an Hämorrhoiden, einseitige Leistenhernien-Operationen, Untersuchungen und Eingriffe am Gebärmutterhals oder an der Gebärmutter, Kniearthroskopien einschliesslich Eingriffe am Meniskus, Eingriffe an Tonsillen und Adenoiden. Eine stationäre Behandlung bleibt jedoch unter besonderen Umständen nach wie vor möglich. Mit der neuen Regelung verfolgt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) insbesondere das Ziel, Verlagerungen in den ambulanten Sektor zu fördern und Kosten zu sparen. Das BAG beruft sich hierbei auf die Ergebnisse von zwei aktuellen Studien des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums (Obsan) [2]. Demnach stieg gesamtschweizerisch der Anteil ambulant durchgeführter Eingriffe in den sechs analysierten Gruppen von 42% im Jahr 2010 auf bereits 59% im Jahr 2016. Dessen ungeachtet wären gemäss Obsan von den stationär durchgeführten Eingriffen immer noch rund 70 bis 80% verlagerbar gewesen.