Die Verordnung sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, dass Vergünstigungen, d.h. Preisrabatte ohne ­Gegenleistung, teilweise von den Fachpersonen zurückbehalten werden können. Voraussetzung ist aber erstens die mehrheitliche Weitergabe der Vergünstigungen an die Patientinnen und Patienten oder die Kranken­versicherung. Zweitens muss der nicht weitergegebene Anteil der Vergünstigung für die Verbesserung der Behandlungsqualität eingesetzt werden.