Medizinische Fachpersonen in der Schweiz sind gemäss Heilmittelgesetz (Art. 59 HMG [1]) und Arzneimittelverordnung (Art. 63 VAM [2]) seit 2002 verpflichtet, das Auftreten einer schwerwiegenden oder bisher nicht bekannten unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) zu melden. Diese Meldepflicht wurde mit Inkrafttreten des revidierten Heilmittelgesetzes am 1. Januar 2019 noch erweitert: Neu sind nicht nur Personen, welche Heilmittel an Menschen oder an Tieren gewerbsmässig anwenden oder Heilmittel abgeben, meldepflichtig, sondern auch alle Personen, welche als ­Medizinalperson dazu berechtigt sind. Damit sind z.B. auch beratende Fachpersonen, die nicht selbst Arzneimittel abgeben, zur Meldung von UAW verpflichtet. Der Gesetzgeber hat mit der ­Gesetzesrevision somit die Bedeutung der Pharmacovigilance verstärkt.