Medizinische Fachpersonen in der Schweiz sind gemäss Heilmittelgesetz (Art. 59 HMG [1]) und Arzneimittelverordnung (Art. 63 VAM [2]) seit 2002 verpflichtet, das Auftreten einer schwerwiegenden oder bisher nicht bekannten unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) zu melden. Diese Meldepflicht wurde mit Inkrafttreten des revidierten Heilmittelgesetzes am 1. Januar 2019 noch erweitert: Neu sind nicht nur Personen, welche Heilmittel an Menschen oder an Tieren gewerbsmässig anwenden oder Heilmittel abgeben, meldepflichtig, sondern auch alle Personen, welche als Medizinalperson dazu berechtigt sind. Damit sind z.B. auch beratende Fachpersonen, die nicht selbst Arzneimittel abgeben, zur Meldung von UAW verpflichtet. Der Gesetzgeber hat mit der Gesetzesrevision somit die Bedeutung der Pharmacovigilance verstärkt.