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Kaum eine der im Massnahmenpaket 1a zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen vorgeschlagenen Massnahmen war so unumstritten und allseits akzeptiert, wie die Gründung einer nationalen, ambulanten Tariforganisation für ärztliche Leistungen. Das Parlament begrüsste diese Massnahme praktisch einstimmig. Mit dem Art. 47a KVG ist nun der klare gesetzliche Auftrag zur Gründung der «Organisation für Tarifstrukturen für ambulante Behandlungen» in Kraft. Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer werden aufgefordert, eine Organisation einzusetzen, die für die Pflege und Weiterentwicklung der Tarifstrukturen für ambulante ärztliche Behandlungen zuständig ist. Die beteiligten Verbände müssen paritätisch vertreten sein.