Die ZSR-Nummer ist weder gesetzlich vorgesehen, noch geregelt. Das KVG [1] schreibt jedoch vor, dass nur Leistungserbringer, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, zulasten der OKP abrechnen dürfen. Santésuisse beziehungsweise ihre Tochtergesellschaft SASIS AG erteilt einem Leistungserbringer auf Gesuch hin die sogenannte ZSR-Nummer, wenn er die im Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt [2].