Die alte Regelung der Suizidbeihilfe (Ziff. 4.1 der Richt­linien «Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende») und die neue Regelung (Ziff. 6.2.1 der Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod») enthalten viele Gemeinsamkeiten und sind gleich strukturiert. Beide Regelungen halten fest, dass die Rolle des ­Arztes darin besteht, «Symptome zu lindern und den Patienten zu begleiten». Es gehöre demnach «weder zu seinen Aufgaben, von sich aus Suizidhilfe anzubieten, noch [sei] er verpflichtet, diese zu leisten». Suizidbeihilfe sei «keine medizinische Handlung, auf die Patientinnen und Patienten einen Anspruch erheben könnten […]».