Durch Unterschiede zwischen klinischen Studien und der Anwendung von Arzneimitteln im Alltag (begrenzte Studiendauer und Zahl von Teilnehmenden, strenge Selektionskriterien, engeres Monitoring in Studien) können sich einzelne Risiken erst nach Marktzugang zeigen. Die (Spontan-)Meldungen von medizinischen Fachpersonen über vermutete unerwünschte Wirkungen sind wesentlich für die kontinuierliche Überwachung der Sicherheit von Arzneimitteln nach Markteinführung. In der Schweiz gilt für medizinische Fachpersonen eine gesetzliche Meldeverpflichtung (siehe Kasten «Meldepflicht: Art. 59 Abs. 3 HMG»).