Wie funktioniert die AL-Höchstgrenze?

Die Höchstgrenze betrifft ausschliesslich die ärztliche Leistung (AL) im TARDOC zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Nicht berücksichtigt werden Infrastruktur- und Personalleistungsanteile (IPL), ambulante Pauschalen, Zuschläge für Dringlichkeit und Notfall in der freien Praxis sowie ärztliche Berichte und Gutachten gemäss dem Kapitel AA.25.
Gemäss dem eingereichten Konzept liegt die Höchstgrenze bei 1577 Taxpunkten pro ausführender Ärztin / ausführendem Arzt (gemäss persönlicher GLN-Nummer) pro Arbeitstag und wird als Durchschnitt über einen Kalendermonat berechnet. Einzelne Tage über dem Höchstwert führen daher nicht automatisch zu einer Überschreitung. Auch Samstag und Sonntag zählen, wenn an diesen Tagen ärztliche Leistungen abgerechnet werden.

Ist die Höchstgrenze bereits definitiv?

Der gesetzliche Grundsatz einer AL-Höchstgrenze ist beschlossen. Das von den Tarifpartnern eingereichte Konzept ist vom Bundesrat jedoch noch nicht genehmigt. Auch die Umsetzung im Detail und das Vorgehen bei Überschreitungen müssen noch ausgearbeitet und verhandelt werden.

Gilt die Grenze für den gesamten Praxisumsatz?

Nein. Sie betrifft nur den AL-Anteil von TARDOC-Leistungen zulasten der OKP. Der Infrastruktur- und Personalleistungsanteil (IPL) ist nicht betroffen. Ebenfalls nicht in die Berechnung einfliessen ambulante Pauschalen, Zuschläge für Dringlichkeit und Notfall in der freien Praxis (AA.30) sowie ärztliche Berichtserstellung und Gutachten (AA.25).

Was gilt für Labor, Medikamente, Material und Hilfsmittel?

Laboranalysen gemäss Analyseliste, Medikamente und Medizinalprodukte werden nicht an die AL-Höchstgrenze angerechnet. Eine damit verbundene ärztliche Konsultation fliesst hingegen mit ihrem AL-Anteil in die Berechnung ein.

Gilt die Höchstgrenze pro Praxis bzw. ZSR-Nummer?

Nein. Sie gilt pro ausführender Ärztin bzw. ausführendem Arzt gemäss persönlicher GLN-Nummer. Jede Leistung muss eindeutig der Person zugeordnet werden, welche die Leistung tatsächlich erbracht hat. Dies gilt auch für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung – sie benötigen eine eigene, persönliche GLN-Nummer, wenn sie abrechenbare Leistungen erbringen.

Was sind die Auswirkungen bei Teilzeitarbeit?

Wie Teilzeitpensen konkret berücksichtigt werden, ist noch nicht abschliessend geklärt. Grundsätzlich wird die Grenze als Tagesdurchschnitt über einen Kalendermonat berechnet; berücksichtigt werden die Tage, an denen AL-Leistungen zulasten der OKP verrechnet wurden.

Wie kann ich prüfen, ob ich die Höchstgrenze überschreite?

Massgebend sind die eigenen Abrechnungsdaten: die Summe der TP AL pro ausführender Ärztin bzw. ausführendem Arzt (gemäss persönlicher GLN-Nummer) und Kalendermonat, verteilt auf alle Tage mit AL-Leistungen zulasten der OKP. Die FMH steht mit den Softwareanbietern von Praxisinformationssystemen (PIS) im Austausch und hat die notwendigen Spezifikationen den Softwareanbietern zur Verfügung gestellt, damit die entsprechenden Auswertungen möglichst rasch verfügbar werden.

Sind alle Fachrichtungen gleich betroffen?

Nein. Die Auswirkungen können je nach Fachgebiet unterschiedlich sein. Fachrichtungen mit einem hohen Anteil ärztlicher Leistung können anders betroffen sein als Fachrichtungen, bei denen Infrastruktur- und Personalleistungsanteile stärker ins Gewicht fallen. Eine abschliessende Beurteilung ist noch nicht möglich, unter anderem weil noch keine robusten Abrechnungsdaten zum 2026 eingeführten TARDOC vorliegen. Die FMH analysiert die Auswirkungen gemeinsam mit den Fachgesellschaften und Tarifdelegierten.

Müssen Ärztinnen und Ärzte wegen der Höchstgrenze Patientinnen und Patienten abweisen oder früher aufhören zu arbeiten?

Die Grenze ist eben gerade keine isolierte Tagesgrenze, sondern wird als Monatsdurchschnitt berechnet. Die FMH setzt sich dafür ein, dass Ärztinnen und Ärzte nicht in ihrer Tätigkeit und Arbeitszeit eingeschränkt werden, Praxen nicht wirtschaftlich unter Druck geraten und die Patientenversorgung auch weiterhin gewährleistet bleibt.

Hat die FMH der AL-Höchstgrenze zugestimmt?

Nein. Die FMH hat die gesetzliche Vorgabe nicht unterstützt, sondern in der parlamentarischen Beratung dezidiert bekämpft. Nachdem National- und Ständerat sie dennoch beschlossen hatten, musste die Umsetzung vorbereitet werden. Die FMH beteiligte sich am tarifpartnerschaftlichen Konzept, weil sie dieses gegenüber einer einseitigen, starren Verordnung des Bundesrates als das kleinere Übel beurteilt. Ein Vorteil der tarifpartnerschaftlichen Lösung ist, dass die Regelung im Rahmen der jährlichen Tarifpflege überprüft und angepasst werden kann.

Was wäre passiert, wenn die Tarifpartner kein Konzept eingereicht hätten?

Die gesetzliche Vorgabe einer Festlegung der Höchstgrenze der AL-TP muss vom Bundesrat nach Inkrafttreten der Übergangsbestimmung rasch und möglichst zeitnah durch Verordnung umgesetzt werden. In diesem Fall würden die Tarifpartner lediglich konsultiert, was einer eingeschränkten Mitwirkungsmöglichkeit  entspricht. 

Wohin kann ich mich mit einer konkreten Frage zu meiner Praxis wenden?

Fachrichtungs- und praxisspezifische Problemstellungen werden von der FMH gesammelt und geprüft. Anfragen können an tarife.ambulant@fmh.ch gerichtet werden.

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