Der Auftrag an den Bundesrat zur Einführung einer Höchstgrenze für die pro Arbeitstag verrechenbaren Taxpunkte des ärztlichen Teils in der ambulanten Tarifstruktur wurde vom Parlament im Rahmen des Kostendämpfungspakets 2 in einer KVG-Übergangsbestimmung geregelt (siehe Kasten). Im Rahmen der Genehmigung des Gesamttarifsystems forderte der Bundesrat die Tarifpartner auf, eine entsprechende Obergrenze im TARDOC vorzusehen. FMH, prio.swiss und H+ erarbeiteten dazu ein Konzept, das sie mit der Tarifversion 2027 beim Bundesrat zur Genehmigung einreichten.
Direkter Umsetzungsauftrag der Übergangsbestimmung
Aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung ergibt sich klar, dass es sich um einen direkten und unmittelbaren Auftrag an den Bundesrat handelt, eine Höchstgrenze festzulegen, und nicht um eine subsidiäre oder bedingte Beauftragung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet der Wortlaut einer Bestimmung den Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung. Ist dieser klar, darf nur aus triftigen Gründen davon abgewichen werden [2]. Gemäss dem Rechtsgutachten bestehen keine triftigen Gründe, um vom klaren Wortlaut abzuweichen.
Es war sinnvoll und geboten, im Rahmen von Vertragsverhandlungen eine Regelung zur Höchstgrenze auszuarbeiten.
Lösung auf dem Verhandlungsweg
Die Übergangsbestimmung ist noch nicht in Kraft gesetzt worden. Die vom Bundesrat von den Tarifpartnern eingeforderte und Anfang Juni 2026 mit dem Gesamttarifpaket 2027 zur Genehmigung eingereichte Verhandlungslösung zur AL-Höchstgrenze stellt daher gemäss Rechtsgutachten eine Tarifpflege gemäss Art. 43 Abs. 5bis KVG dar, wonach der Bundesrat die Tarifstruktur erst dann anpassen kann, wenn sich die Tarifpartner nicht einigen können. Dieser aktuelle Verhandlungsspielraum entfällt nach Inkrafttreten der Übergangsbestimmung, wie das Rechtsgutachten weiter festhält.
Ohne genehmigtes Konzept der Tarifpartner wird der Bundesrat die AL-Höchstgrenze mittels Verordnung festlegen.
Festlegung der AL-Höchstgrenze durch den Bundesrat
Hätten die Tarifpartner kein Konzept zur Höchstgrenze eingereicht oder würde der Bundesrat dieses nicht genehmigen, wird er, sobald die Übergangsbestimmung in Kraft ist, rasch und möglichst zeitnah eine Höchstgrenze in Form einer Verordnung festlegen, so das Rechtsgutachten. Die in der Übergangsbestimmung vorgesehene Konsultation der Tarifpartner bietet nur eine beschränkte Mitwirkungsmöglichkeit, weil der Bundesrat die Ergebnisse der Konsultation nicht zu übernehmen hat. Deshalb war es laut Rechtsgutachten in jedem Fall sinnvoll und geboten, im Rahmen der Vertragsverhandlungen eine Regelung zur Höchstgrenze auszuarbeiten.
Weiterführende Informationen
Übergangsbestimmung Ziff. III (AS 2026 294)
Abs. 6
Der Bundesrat wird beauftragt, die nationale ambulante Tarifstruktur dahingehend zu ändern, dass eine Höchstgrenze für die pro Arbeitstag verrechenbaren Taxpunkte des ärztlichen Teils festgelegt wird. Diese Änderung setzt er nach Konsultation der Tarifpartner per 1. Januar 2026 um.
Der Bundesrat wird beauftragt, die nationale ambulante Tarifstruktur dahingehend zu ändern, dass eine Höchstgrenze für die pro Arbeitstag verrechenbaren Taxpunkte des ärztlichen Teils festgelegt wird. Diese Änderung setzt er nach Konsultation der Tarifpartner per 1. Januar 2026 um.
1 Kieser U. Gutachten erstattet am 14. August 2026, unveröffentlicht.
2 BGE 149 V 129.